| Satzung des HI
SATZUNG des Vereins Hochschulverband für Informationswissenschaft,
Konstanz, e.V. (HI)
Stand: 19.12.1994
§ 1
Name; Rechtsform, Sitz
(1)Der Name des Vereins ist „Hochschulverband für Informationswissenschaft,
Konstanz„, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister,
die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener
Verein (e.V.)„.
(2)Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
§ 2
Vereinszweck
(1)Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen den informationswissenschaftlichen
Ausbildungs- und Forschungsstätten und damit zusammenhängend
den Wissens- und Technologietranfer zwischen Wissenschaftlern sowie
Wissenschaft, Wirtschaft und Behörden.
(2)Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß
der Verein
?informationswissenschaftliche Symposien und Tagungen veranstaltet
?einen Mitteilungsdienst sowie
?informationswissenschaftliche Publikationen (z.B. Proceedings,
Lehrbücher und Monographien) herausgibt
(3)Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Vorstand Arbeitsgruppen
berufen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke„
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitglieder
(1)Als Mitglieder des Vereins können natürliche Personen,
Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts sowie Verbände und ähnliche Institutionen
aufgenommen werden.
(2)Grundlage für die Mitgliedschaft ist aktive Teilnahme an
informationswissenschaftlicher Forschung und/oder Ausbildung.
(3)Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung
angerufen werden kann.
(4)Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
zum Ende eine Geschäftsjahres gekündigt werden.
§ 6
Finanzierung
(1)Die Finanzierung des Verein erfolgt durch Beiträge der Mitglieder,
öffentliche Fördermittel und sonstige Einnahmen.
(2)Die Mitgliederbeiträge werden jeweils für ein Geschäftsjahr,
und zwar bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres
entrichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seines Beitrages
nach Selbsteinschätzung; es ist jedoch ein Mindestbeitrag zu
leisten. Die Höhe des Beitrages bzw. die Beitragsordnung wird
zunächst von der Gründungsversammlung, danach von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen
Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung
seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
(1)die Mitgliederversammlung
(2)der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1)Der Vorstand beruft alle zwei Jahre schriftlich mit zwei Wochen
Frist unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
(3)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1.die Wahl des Vorstandes,
2.die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des
Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
3.die Entlastung des Vorstandes,
4.die Beschlußfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan,
der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muß,
5.die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
6.die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
7.die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
8.den Erlaß einer Beitragsordnung und die Festlegung der Mitgliederbeiträge.
(4)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
geleitet.
(5)Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.
(6)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Für Satzungsänderungen
ist Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; im Falle von Wahlen entscheidet nach
einmaliger Wiederholung des Wahlvorgangs das Los.
(7)Außerhalb der den Mitgliedern bekanntgegebenen Tagesordnung
können Beschlüsse nur gefaßt werden, soweit hiergegen
kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Sitzungsniederschrift
Widerspruch erhebt.
(8)Eine Beschlußfassung über Satzungsänderungen
außerhalb der Tagesordnung oder auf schriftlichem Wege ist
ausgeschlossen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann
beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
vertreten ist. Fehlt es an der zuletztgenannten Voraussetzung, so
ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungsantrages unverzüglich
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen
kann.
(9)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung
einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres Mitglied vertreten
lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder
vertreten.
(10)Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift
angefertigt, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen
ist.
§ 9
Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt
die Aufgabe eines Schatzmeisters, dem zweiten die eines Schriftführers.
Der Vorsitzende ist zugleich geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
Er vertritt den Verein zusammen mit dem ersten und zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt.
(3)Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre. Sie endet
vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes soll für den Rest seiner Amtszeit
eine Ersatzwahl stattfinden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal
im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(5)Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen, insbesondere
Vertreter aus Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft beratend hinzuziehen.
(6)Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeit
des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er
bereitet den jährlichen Wirtschaftsplan vor und leitet ihn
der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung zu. Er hat jährlich
Rechnung zu legen.
(7)Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Stimmengleichheit und Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet
die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden. In Fällen
besonderer Dringlichkeit ist Beschlußfassung auf schriftlichem
Wege zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8)Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11
Schlußbestimmung
Den ersten Vorstand wählt die Gründungsversammlung.
Die Gründungsversammlung fand am 18.10.1990 in Konstanz statt.
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