Organisation

Unser Vorstand


Prof. Dr. Vivien Petras
Vorsitzende

Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft
Dorotheenstraße 26
10117 Berlin

Tel.: +49 30 2093 70954
E-Mail: vivien.petras[at]ibi.hu-berlin.de
URL: Vivien Petras

Prof. Dr. Philipp Schaer
1. Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister

Technische Hochschule Köln
Institut für Informationswissenschaft
Gustav-Heinemann-Ufer 54
50968 Köln

Tel.: +49 221 8275 3845
E-Mail: philipp schaer[at]th-koeln.de
URL: Philipp Schaer

Prof. Dr. Julia Maria Struss
2. Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer

Fachhochschule Potsdam
Fachbereich Informationswissenschaften
Kiepenheuerallee 5
14469 Potsdam

Tel.: +49 331 580 1538
E-Mail: struss­[at]fh-potsdam.de
URL: Julia Struß

Dr. Ulrich Herb
Open-Science- und Publikationsverantwortlicher

Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Referent für elektronisches Publizieren und Open Access
Postfach 15 11 41
66041 Saarbrücken

Tel.: +49 681 302 2798
E-Mail: u.herb[at]sulb.uni-saarland.de
URL: Ulrich Herb

Magdalena Dresler
Studentische Vertretung

Universität Hildesheim
Institut für Informationswissenschaft und Sprachtechnologie
Lübecker Str. 3
31141 Hildesheim

E-Mail: dresler[at]uni-hildesheim.de

 
FH-Prof. Dr. Stefan Dreisiebner

Fachhochschule Kärnten
Studienbereich Wirtschaft und Management
Europastraße 4
AT-9524 Villach

Tel.: +43 (0)5 90500 2423
E-Mail: s.dreisiebner[at]fh-kaernten.at
Timo Spinde, M.Sc.

Universität Göttingen
Chair for Scientific Information Analytics
Papendiek 14
37073 Göttingen

E-Mail: spinde[at]gipplab.org
URL: Timo Spinde

Prof. Dr. Wolfgang Semar

Fachhochschule Graubünden
Fachbereich Angewandte Zukunftstechnologien
Pulvermühlestrasse 57
CH-7000 Chur

Tel.: +41 81 286 2413
E-Mail: wolfgang.semar[at]fhgr.ch
URL: Wolfgang Semar

Unsere Satzung


Beschlossen von der Mitgliederversammlung des HI am Mittwoch, den 20. Mai 2015 in Zadar, Kroatien, im Rahmen der ISI 2015

§1: Name; Rechtsform, Sitz

  • Der Name des Vereins ist „Hochschulverband für Informationswissenschaft (e.V.)“.
  • Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 §2: Vereinszweck

  • Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen den informationswissenschaftlichen Ausbildungs- und Forschungsstätten und damit zusammenhängend den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaftlern sowie Wissenschaft, Wirtschaft und Behörden.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
  • informationswissenschaftliche Symposien und Tagungen veranstaltet und
  • einen Mitteilungsdienst sowie
  • informationswissenschaftliche Publikationen (z. B. Proceedings, Lehrbücher und Monographien) herausgibt.
  • Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen.

§3: Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5: Mitglieder

  • Als Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Verbände und ähnliche Institutionen aufgenommen werden.
  • Grundlage für die Mitgliedschaft ist aktive Teilnahme an informationswissenschaftlicher Forschung und/oder Ausbildung.
  • Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
  • Sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann der Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Das betreffende Vereinsmitglied muss zuvor angehört werden. Einer Anhörung des betreffenden Mitglieds bedarf es nicht, wenn der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger Mahnung erfolgt, soweit in der zweiten Mahnung darauf hingewiesen wurde, dass wegen der Nichtzahlung ein Ausschluss droht.
  • Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.

§6: Ehrenmitgliedschaft

  • Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
  • Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Das Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen.
  • Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft.
  • Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung.
  • Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft.

§7: Finanzierung

  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, öffentliche Fördermittel und sonstige Einnahmen.
  • Die Mitgliederbeiträge werden jeweils für ein Geschäftsjahr, und zwar bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seines Beitrages nach Selbsteinschätzung; es ist jedoch ein Mindestbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages bzw. die Beitragsordnung wird zunächst von der Gründungsversammlung, danach von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Bei Nachweis des Studierendenstatus sind Mitglieder für die jeweilige Beitragsperiode vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  • Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  • Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

§8: Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§9: Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand beruft alle zwei Jahre schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss,
  5. die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. den Erlass einer Beitragsordnung und die Festlegung der Mitgliederbeiträge,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  • Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; im Falle von Wahlen entscheidet nach einmaliger Wiederholung des Wahlvorgangs das Los.
  • Außerhalb der den Mitgliedern bekanntgegebenen Tagesordnung können Beschlüsse nur gefasst werden, soweit hiergegen kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Sitzungsniederschrift Widerspruch erhebt.
  • Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen außerhalb der Tagesordnung oder auf schriftlichem Wege ist ausgeschlossen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung, so ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungsantrages unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
  • Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§10: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem ersten und der / dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der / dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Aufgabe der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters, dem zweiten die der Schriftführerin / des Schriftführers. Die / der Vorsitzende ist zugleich geschäftsführendes Vorstandsmitglied und vertritt den Verein zusammen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre. Sie endet vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll für den Rest seiner Amtszeit eine Ersatzwahl stattfinden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der / dem Vorsitzenden schriftlich einberufen.
  • Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen, insbesondere Vertreter aus Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft beratend hinzuziehen.
  • Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er bereitet den jährlichen Wirtschaftsplan vor und leitet ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu. Er hat jährlich Rechnung zu legen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit und Abwesenheit der / des Vorsitzenden entscheidet die Stimme der / des ersten stellvertretenden Vorsitzenden. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist Beschlussfassung auf schriftlichem Wege zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  • Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§11: Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  • an den eingetragenen Verein „Reporter ohne Grenzen e.V. Deutsche Sektion von Reporters sans frontières.“, eingetragen in das Vereinsregister beim AG Berlin Charlottenburg unter der Nr. 15012 Nz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

oder

  • an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von informationswissenschaftlicher Forschung und Lehre.

§12: Schlussbestimmungen

  • Die Gründungsversammlung fand am 18. Oktober 1990 in Konstanz statt.
  • Schriftliche Kommunikation im Sinne dieser Satzung schließt die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, ein.

Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats der Schriftenreihe des HI


Nicolas BelkinRutgers University
Christoph BläsiUniversität Mainz
David ElsweilerUniversität Regensburg
Bela GippUniversität Wuppertal
Elke GreifenederHumboldt Universität zu Berlin
Joachim GriesbaumUniversität Hildesheim
Ilse M. HarmsUniversität des Saarlandes
Ulrich HerbUniversität des Saarlandes und ./scidecode science consulting & research
Hans Christoph HobohmFachhochschule Potsdam
Rainer KuhlenUniversität Konstanz
Dirk LewandowskiHochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Bernd LudwigUniversität Regensburg
Thomas MandlUniversität Hildesheim
Philipp Mayr-SchlegelGESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften
Antje MichelFachhochschule Potsdam
Heike NeurothFachhochschule Potsdam
Achim OßwaldTechnische Hochschule Köln
Isabelle PetersZBW Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft und Universität Kiel
Wolfgang G. StockUniversität Düsseldorf
Vivian PetrasHumboldt Universität zu Berlin
Harald ReitererUniversität Konstanz
Marc RittbergerHochschule Darmstadt und DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation
Philipp SchaerTechnische Hochschule Köln
Christian SchlöglUniversität Graz
Rene SchneiderHaute École de Gestion Genève
Joachim SchöpfelUniversité Lille
Wolfgang SemarHochschule für Technik und Wirtschaft Chur
Wolfgang G. StockUniversität Düsseldorf
Christian WolffUniversität Regensburg
Christa Womser-HackerUniversität Hildesheim
Wissenschaftliche Redaktion: Ulrich Herb

Privacy Settings
We use cookies to enhance your experience while using our website. If you are using our Services via a browser you can restrict, block or remove cookies through your web browser settings. We also use content and scripts from third parties that may use tracking technologies. You can selectively provide your consent below to allow such third party embeds. For complete information about the cookies we use, data we collect and how we process them, please check our Privacy Policy
Youtube
Consent to display content from - Youtube
Vimeo
Consent to display content from - Vimeo
Google Maps
Consent to display content from - Google
Spotify
Consent to display content from - Spotify
Sound Cloud
Consent to display content from - Sound